Baustoffe 
Fachmarkt 
Landhandel 
Service 
 

 

» Startseite
Allgemeine Geschäftsbedingungen
 
§ 1 Geltungsbereich – Vertragsgegenstand
1. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
2. Unsere Geschäftsbedingungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.
3. Übernehmen der Verkäufer oder ein von ihm Beauftragter den Einbau der gelieferten Ware, gelten zusätzlich zu nachstehenden Geschäftsbedingungen für die Einbauleistung die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) als Vertragsbestandteil , sofern der Kunde Unternehmer ist.
4. Für den Verkauf des aus Europa und Übersee eingeführten Schnittholzes gelten die Handelsgebräuche der Mitglieder des Vereins deutscher Holzeinfuhrhäuser e.V. als Vertragsbestandteil, sofern der Kunde Unternehmer ist.
 
§ 2 Angebot – Vertragsschluss – Lieferfristen- Leistungsgegenstand
1. Die Bestellung des Kunden stell t ein bindendes Angebot dar , das wir innerhalb von einer Woche durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware annehmen können. Vorher abgegebene Angebote durch uns sind freibleibend, Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
2. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und vollständiger Selbstbelieferung, wenn wir verbindliche Lieferfristen verbindlich schriftlich zugesagt haben und der Käufer Unternehmer ist.
3. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe.
 
§ 3 Lieferung
1. Für unsere Lieferungen ist die Verladestelle Erfüllungsort; bei Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr. Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle; bei geänderter Anweisung trägt der Kunde die Kosten.
2. Streckenlieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladung. Voraussetzung für die Anlieferung ist eine mit schwerem Lastzug befahrbare Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Kunden die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Kunden berechnet. Bei Anlieferung ab Lager werden grundsätzlich Anfuhrkosten und Kranentladung berechnet.
 
§ 4 Preise – Zahlungsbedingungen- Anzahlungen
1. Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar.
2. Die Gesamtvergütung ist innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Ware und ohne Skontoabzug zu zahl en, sofern nichts anderes vereinbart ist. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges.
3. Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Kunden sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht und Dienstleistungen.
4. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ist der Kunde Unternehmer, ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest oder auch Sperrung durch die Kreditversicherung, sind wir berechtigt weitere Lieferungen nur gegen
Vorauskasse auszuführen, alle offen stehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel oder Schecks Barzahlung oder
Sicherheitsleistung zu verlangen.
6. Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn nicht 30 Tage nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Wir werden den Kunden hierüber mit jeder Rechnung unterrichten.
7. Bei Sonderbestellungen ist eine Anzahlung von mindestens 20 % des Warenwertes erforderlich. Anzahlungen können in Bar oder mit EC-Karte bezahlt werden.
 
§ 5 Leistungszeit – Gefahrenübergang
1. Sind von uns Lieferfristen angegeben und zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik und Fällen höherer Gewalt, und zwar für die Dauer der Verzögerung. Das gleiche gilt, wenn der Kunde etwaige Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.
2. Ist der Kunde Unternehmer ist – sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt – die Lieferung „ab Lager“ vereinbart.
 
§ 6 Haftung für Mängel
1. Ist der Kunde Verbraucher, haften wir bei Vorliegen eines Mangels nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus dem Nachfolgenden keine Einschränkungen ergeben. Der Verbraucher hat offensichtliche Mängel uns gegenüber innerhalb von zwei Wochen nach Auftreten des Mangels schriftlich
anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht innerhalb der vorgenannten Frist, erlöschen die Gewährleistungsrechte. Die Gewähr leistungsrechte erlöschen nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
2. Die Gewährleistungsrechte erlöschen ebenfalls, wenn die gelieferte Ware trotz eines offensichtlichen Mangels verarbeitet oder eingebaut wurde. Abs. 1 S. 4 gilt entsprechend.
3. Ist der Kunde Unternehmer, behalten wir uns bei Vorliegen eines Mangels die Wahl der Art der Nacherfüllung vor.
4. Mängelansprüche des Kunden der Unternehmer ist, setzen vor aus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
5. Ist der Kunde Unternehmer, verjähren Mängelansprüche in einem Jahr, wenn es sich um Waren im Sinne von § 438 Abs. 1 Nr. 3 handelt.
6. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine  Beschaffenheitsvereinbarung, es sei denn, dass eine Beschaffenheitsvereinbarung ausdrücklich vereinbart wurde.
7. Der Kunde hat uns Transportschäden unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und Fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Kunde die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden.
 
§ 7 Haftung für Schäden
1. Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Diese gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschäden
(§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens.
2. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unser er Erfüllungsgehilfen.
3. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden beruhen für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren diese Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruchs bzw. bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache.
4. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenshaftung unser er Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
5. Ist der Kunde Unternehmer, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden begrenzt, soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird.
 
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum am dem Kaufgegenstand bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
2. Ist der Kunde Unternehmer, behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Besteller vor, auch wenn die konkrete Ware bereits bezahlt wurde. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.
3. Ist der Kunde Unternehmer sind wir bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug, berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
4. Ist der Kunde Unternehmer und wird Vorbehaltsware zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet oder umgebildet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung.
5. Ist der Kunde Unternehmer und wird Vorbehaltsware mit nicht uns gehörender Ware nach §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Erfolgt die Verbindung, Vermischung oder Vermengung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum, das ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen gilt, unentgeltlich für uns.
6. Ist der Kunde Unternehmer und wird Vorbehaltsware vom Kunden veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der unserem Anteilswert am Miteigentum entspricht. Abs. 2 S. 2 gilt entsprechend; die Vorausabtretung gemäß Abs. 6 S. 1 und 2 er streckt sich auch auf die Saldoforderung.
7. Ist der Kunde Unternehmer und wird Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehende
Forderung auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab. Wenn die eingebaute Vorbehaltsware in unserem
Miteigentum steht, so er streckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der unserem Anteilswert am Miteigentum entspricht.
8. Ist der Kunde Unternehmer und wird Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Kunden eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab. Wenn die eingebaute Vorbehaltsware in unserem Miteigentum steht, so er streckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der unserem Anteilswert am Miteigentum entspricht.
9. Ist der Kunde Unternehmer, ist er zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 6, 7 und 8 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherheitsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere
Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht , die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
10. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat uns der Kunde unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Vorhinein die Dritten auf die an
der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Ist der Kunde Unternehmer, hat er uns die Kosten einer Intervention zu tragen, wenn und soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten.
11. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung, oder zum Einbau der Vorbehaltsware.
12. Übersteigt der Wert der Sicherung unsere Ansprüche gegen den Kunden um mehr als 20 %, so haben wir auf Verlangen des Kunden und nach unserer Wahl uns zustehende Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben.
 
§ 9 Pauschalierung von Ersatzansprüchen
1. Bei Pflichtverletzungen des Kunden können wir 15 % des Auftragswertes als Schadensersatz fordern. Dem Kunden ist es jedoch gestattet nachzuweisen, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.
2. Falls der Kunde eine bestätigte Bestellung storniert, können wir 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Kunden ist es jedoch gestattet nachzuweisen, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.
 
§ 10 Nichtlagerware/Sonderbestellungen – Rücknahmekosten
1. Ohne entsprechende Vereinbarung sind wir grundsätzlich nicht verpflichtet Waren zurückzunehmen. Dies gilt insbesondere für Nichtlagerware und Sonderbestellungen.
2. Soweit die Rückgabe von Waren - nach gesonderter Vereinbarung - zulässig ist, erstatten wir nach Vorlage des Lieferscheins vom „ab-Lager-Preis“ 90 % bei Anlieferung durch den Kunden und 80 % bei Abholung durch uns.
 
§ 11 Bundesdatenschutzgesetz
Der Kunde gestattet, dass die im Rahmen der Auftragsabwicklung und Abrechnung erforderlichen Daten mittels EDV verarbeitet und gespeichert werden (§ 3 BDSG). Die Rechnung (Lieferschein) gilt gleichzeitig als Benachrichtigung im Sinne des § 26 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes.
 
§ 12 Gerichtsstand
1. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

 

 Strauch GmbH   •   Himbacher Str. 18-22   •   63694 Limeshain