| Allgemeine Geschäftsbedingungen |
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| § 1 Geltungsbereich – Vertragsgegenstand |
| 1. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich;
entgegenstehende oder
von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden
erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich
schriftlich ihrer
Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann,
wenn
wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren
Geschäftsbedingungen
abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos
ausführen. |
| 2. Unsere Geschäftsbedingungen gelten sowohl gegenüber
Verbrauchern als
auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel
wird
eine Differenzierung vorgenommen. |
| 3. Übernehmen der Verkäufer oder ein von ihm Beauftragter den
Einbau der
gelieferten Ware, gelten zusätzlich zu nachstehenden
Geschäftsbedingungen
für die Einbauleistung die allgemeinen Vertragsbedingungen für die
Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) als Vertragsbestandteil ,
sofern der
Kunde Unternehmer ist. |
| 4. Für den Verkauf des aus Europa und Übersee eingeführten
Schnittholzes
gelten die Handelsgebräuche der Mitglieder des Vereins deutscher
Holzeinfuhrhäuser e.V. als Vertragsbestandteil, sofern der Kunde
Unternehmer ist. |
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| § 2 Angebot – Vertragsschluss – Lieferfristen-
Leistungsgegenstand |
| 1. Die Bestellung des Kunden stell t ein bindendes Angebot dar ,
das wir innerhalb
von einer Woche durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch
Lieferung der Ware annehmen können. Vorher abgegebene Angebote durch
uns sind freibleibend, Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. |
| 2. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und
vollständiger Selbstbelieferung,
wenn wir verbindliche Lieferfristen verbindlich schriftlich zugesagt
haben und
der Käufer Unternehmer ist. |
| 3. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für
Qualität,
Abmessungen und Farbe. |
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| § 3 Lieferung |
| 1. Für unsere Lieferungen ist die Verladestelle Erfüllungsort;
bei Anlieferung trägt
der Käufer die Gefahr. Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle;
bei
geänderter Anweisung trägt der Kunde die Kosten. |
| 2. Streckenlieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet
Anlieferung ohne
Abladung. Voraussetzung für die Anlieferung ist eine mit schwerem
Lastzug
befahrbare Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des
Kunden die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende
Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden
zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Kunden berechnet. Bei
Anlieferung ab
Lager werden grundsätzlich Anfuhrkosten und Kranentladung berechnet. |
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| § 4 Preise – Zahlungsbedingungen- Anzahlungen |
| 1. Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware
ohne Abzug
zahlbar. |
| 2. Die Gesamtvergütung ist innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt
der Ware und
ohne Skontoabzug zu zahl en, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Es gelten
die gesetzlichen Regelungen betreffend die Folgen des
Zahlungsverzuges. |
| 3. Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des
Kunden sonst
keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontierfähig ist nur der
Warenwert
ohne Fracht und Dienstleistungen. |
| 4. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns
anerkannt sind. Ist der Kunde Unternehmer, ist er zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechtes nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem
gleichen Vertragsverhältnis beruht. |
5. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Kunden, insbesondere
Zahlungsverzug,
Scheck- oder Wechselprotest oder auch Sperrung durch die
Kreditversicherung, sind wir berechtigt weitere Lieferungen nur
gegen
Vorauskasse auszuführen, alle offen stehenden – auch gestundeten –
Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe
zahlungshalber hereingenommener Wechsel oder Schecks Barzahlung oder
Sicherheitsleistung zu verlangen. |
| 6. Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn nicht 30 Tage
nach
Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Wir werden den Kunden
hierüber mit jeder Rechnung unterrichten. |
| 7. Bei Sonderbestellungen ist eine Anzahlung von mindestens 20 %
des
Warenwertes erforderlich. Anzahlungen können in Bar oder mit
EC-Karte
bezahlt werden. |
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| § 5 Leistungszeit – Gefahrenübergang |
| 1. Sind von uns Lieferfristen angegeben und zur Grundlage für
die
Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei
Streik
und Fällen höherer Gewalt, und zwar für die Dauer der Verzögerung.
Das
gleiche gilt, wenn der Kunde etwaige Mitwirkungspflichten nicht
erfüllt. |
| 2. Ist der Kunde Unternehmer ist – sofern sich aus der
Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt – die Lieferung „ab Lager“ vereinbart. |
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| § 6 Haftung für Mängel |
1. Ist der Kunde Verbraucher, haften wir bei Vorliegen eines
Mangels nach den
gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus dem Nachfolgenden keine
Einschränkungen ergeben. Der Verbraucher hat offensichtliche Mängel
uns
gegenüber innerhalb von zwei Wochen nach Auftreten des Mangels
schriftlich
anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht innerhalb der vorgenannten
Frist,
erlöschen die Gewährleistungsrechte. Die Gewähr leistungsrechte
erlöschen
nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie
für die
Beschaffenheit der Sache übernommen haben. |
| 2. Die Gewährleistungsrechte erlöschen ebenfalls, wenn die
gelieferte Ware trotz
eines offensichtlichen Mangels verarbeitet oder eingebaut wurde.
Abs. 1 S. 4
gilt entsprechend. |
| 3. Ist der Kunde Unternehmer, behalten wir uns bei Vorliegen
eines Mangels die
Wahl der Art der Nacherfüllung vor. |
| 4. Mängelansprüche des Kunden der Unternehmer ist, setzen vor
aus, dass
dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und
Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. |
| 5. Ist der Kunde Unternehmer, verjähren Mängelansprüche in einem
Jahr, wenn
es sich um Waren im Sinne von § 438 Abs. 1 Nr. 3 handelt. |
| 6. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht.
Eine
Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere
Warenbezeichnung und begründet keine Beschaffenheitsvereinbarung, es
sei
denn, dass eine Beschaffenheitsvereinbarung ausdrücklich vereinbart
wurde. |
| 7. Der Kunde hat uns Transportschäden unverzüglich schriftlich
mitzuteilen. Bei
Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und
Fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Kunde die
erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen.
Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden. |
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| § 7 Haftung für Schäden |
1. Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus
Delikt ist auf
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Diese gilt nicht bei
Verletzung
von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen der
Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschäden
(§
286
BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens. |
| 2. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht
fahrlässige
Pflichtverletzungen unser er Erfüllungsgehilfen. |
| 3. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung
von Leben,
Körper oder Gesundheit des Kunden beruhen für leichte Fahrlässigkeit
nicht
ausgeschlossen ist, verjähren diese Ansprüche innerhalb eines Jahres
beginnend mit der Entstehung des Anspruchs bzw. bei
Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache. |
| 4. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen
oder
eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche
Schadenshaftung unser er Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter
und Erfüllungsgehilfen. |
| 5. Ist der Kunde Unternehmer, ist die Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden begrenzt, soweit uns
keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird. |
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| § 8 Eigentumsvorbehalt |
| 1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum am dem
Kaufgegenstand bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. |
| 2. Ist der Kunde Unternehmer, behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis
zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Besteller vor, auch wenn die
konkrete Ware bereits bezahlt wurde. Die Einstellung einzelner Forderungen
in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung
heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. |
| 3. Ist der Kunde Unternehmer sind wir bei vertragswidrigem Verhalten,
insbesondere Zahlungsverzug, berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In
der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der
Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich
angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. |
| 4. Ist der Kunde Unternehmer und wird Vorbehaltsware zu einer neuen
beweglichen Sache verarbeitet oder umgebildet, so erfolgt die Verarbeitung
für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser
Eigentum. Bei Verarbeitung mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir
Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. |
| 5. Ist der Kunde Unternehmer und wird Vorbehaltsware mit nicht uns gehörender
Ware nach §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden
wir Miteigentümer an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung
oder Vermengung. Erfolgt die Verbindung, Vermischung oder Vermengung in
der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt
als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der
Kunde verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum, das ebenfalls
als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen gilt, unentgeltlich für uns. |
| 6. Ist der Kunde Unternehmer und wird Vorbehaltsware vom Kunden veräußert,
so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden
Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten
ab. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum steht,
so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der unserem
Anteilswert am Miteigentum entspricht. Abs. 2 S. 2 gilt entsprechend; die
Vorausabtretung gemäß Abs. 6 S. 1 und 2 er streckt sich auch auf die
Saldoforderung. |
7. Ist der Kunde Unternehmer und wird Vorbehaltsware als wesentlicher
Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde
schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehende
Forderung auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen
Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer
Sicherungshypothek ab. Wenn die eingebaute Vorbehaltsware in unserem
Miteigentum steht, so er streckt sich die Abtretung der Forderungen auf den
Betrag, der unserem Anteilswert am Miteigentum entspricht. |
| 8. Ist der Kunde Unternehmer und wird Vorbehaltsware als wesentlicher
Bestandteil in das Grundstück des Kunden eingebaut, so tritt der Kunde schon
jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstückes oder von
Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab. Wenn die eingebaute
Vorbehaltsware in unserem Miteigentum steht, so er streckt sich die Abtretung
der Forderungen auf den Betrag, der unserem Anteilswert am Miteigentum
entspricht. |
9. Ist der Kunde Unternehmer, ist er zur Weiterveräußerung, zur Verwendung
oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen
Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die
Forderungen im Sinne von Abs. 6, 7 und 8 auf uns übergehen. Zu anderen
Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder
Sicherheitsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt. Zur Einziehung der
Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere
Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir
verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde
seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt,
nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung
eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder
Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen,
dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht , die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die
Abtretung mitteilt. |
10. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat uns
der Kunde unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen
Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Vorhinein die Dritten auf die an
der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Ist der Kunde Unternehmer, hat
er uns die Kosten einer Intervention zu tragen, wenn und soweit der Dritte
nicht in der Lage ist, diese zu erstatten. |
| 11. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung der Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen
Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur
Verwendung, oder zum Einbau der Vorbehaltsware. |
| 12. Übersteigt der Wert der Sicherung unsere Ansprüche gegen den Kunden um
mehr als 20 %, so haben wir auf Verlangen des Kunden und nach unserer
Wahl uns zustehende Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben. |
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| § 9 Pauschalierung von Ersatzansprüchen |
| 1. Bei Pflichtverletzungen des Kunden können wir 15 % des Auftragswertes als
Schadensersatz fordern. Dem Kunden ist es jedoch gestattet nachzuweisen, dass
ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. |
| 2. Falls der Kunde eine bestätigte Bestellung storniert, können wir 10 % des
Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen
Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Kunden ist es jedoch
gestattet nachzuweisen, dass ein geringerer oder gar kein Schaden
entstanden ist. |
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| § 10 Nichtlagerware/Sonderbestellungen – Rücknahmekosten |
| 1. Ohne entsprechende Vereinbarung sind wir grundsätzlich nicht verpflichtet
Waren zurückzunehmen. Dies gilt insbesondere für Nichtlagerware und
Sonderbestellungen. |
| 2. Soweit die Rückgabe von Waren - nach gesonderter Vereinbarung - zulässig
ist, erstatten wir nach Vorlage des Lieferscheins vom „ab-Lager-Preis“ 90 %
bei Anlieferung durch den Kunden und 80 % bei Abholung durch uns. |
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| § 11 Bundesdatenschutzgesetz |
| Der Kunde gestattet, dass die im Rahmen der Auftragsabwicklung und Abrechnung
erforderlichen Daten mittels EDV verarbeitet und gespeichert werden (§ 3 BDSG).
Die Rechnung (Lieferschein) gilt gleichzeitig als Benachrichtigung im Sinne des
§ 26
Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes. |
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| § 12 Gerichtsstand |
| 1. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir
sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu
verklagen. |
| 2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser
Geschäftssitz Erfüllungsort. |